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   BGH, 19.06.1973 - 1 StR 179/73   

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https://dejure.org/1973,5776
BGH, 19.06.1973 - 1 StR 179/73 (https://dejure.org/1973,5776)
BGH, Entscheidung vom 19.06.1973 - 1 StR 179/73 (https://dejure.org/1973,5776)
BGH, Entscheidung vom 19. Juni 1973 - 1 StR 179/73 (https://dejure.org/1973,5776)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beurteilungsmaßstab von "mildernden Umständen" bei der Strafzumessung - "Generalprävention" als Strafzumessungsgrund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 30.11.1971 - 1 StR 485/71

    Berücksichtigung von Vorstrafen bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe -

    Auszug aus BGH, 19.06.1973 - 1 StR 179/73
    In den schriftlichen Urteilsgründen braucht der Tatrichter nämlich nur die bestimmenden Zumessungserwägungen darzulegen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Darstellung ist nicht vorgeschrieben (BGHSt 24, 268; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1970 - 5 StR 646/70 - mitgeteilt bei Dallinger MDR 1971, 721).
  • BGH, 10.11.1954 - 5 StR 476/54

    Strafzumessung: Spielraumtheorie

    Auszug aus BGH, 19.06.1973 - 1 StR 179/73
    Der Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung (Generalprävention) ist zwar ein anerkannter Strafzumessungsgrund, sofern sich die Strafe im Spielraum der Schuldangemessenheit hält (BGHSt 7, 28, 32; 10, 259, 263; BGH NJW 1971, 61 Nr. 26).
  • BGH, 27.10.1970 - 1 StR 423/70

    Maßregel und Strafe

    Auszug aus BGH, 19.06.1973 - 1 StR 179/73
    Der Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung (Generalprävention) ist zwar ein anerkannter Strafzumessungsgrund, sofern sich die Strafe im Spielraum der Schuldangemessenheit hält (BGHSt 7, 28, 32; 10, 259, 263; BGH NJW 1971, 61 Nr. 26).
  • BGH, 04.10.1955 - 5 StR 284/55
    Auszug aus BGH, 19.06.1973 - 1 StR 179/73
    Bei dieser Prüfung ist es nicht ausreichend - darin ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten -, wenn lediglich auf einzelne strafmildernde Umstände abgestellt wird, sondern erforderlich ist eine Abwägung der wesentlich entlastenden und belastenden Umstände (BGHSt 8, 186, 189; BGH NJW 1964, 261 Nr. 17).
  • BGH, 30.01.1953 - 2 StR 538/52
    Auszug aus BGH, 19.06.1973 - 1 StR 179/73
    Zur Beurteilung, ob "mildernde Umstände" vorliegen, sind - wie im Urteil des Senats vom 9. November 1971, 1 StR 501/71, ausgeführt - alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat selbst innewohnen und sie begleiten oder ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 4, 8, 9; BGH NJW 1960, 1869 Nr. 16; 1966, 894 Nr. 18).
  • BGH, 08.04.1957 - GSSt 3/56

    Berücksichtigung außertatbestandsmäßiger Schadensfolgen

    Auszug aus BGH, 19.06.1973 - 1 StR 179/73
    Der Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung (Generalprävention) ist zwar ein anerkannter Strafzumessungsgrund, sofern sich die Strafe im Spielraum der Schuldangemessenheit hält (BGHSt 7, 28, 32; 10, 259, 263; BGH NJW 1971, 61 Nr. 26).
  • BGH, 09.08.1960 - 1 StR 325/60
    Auszug aus BGH, 19.06.1973 - 1 StR 179/73
    Zur Beurteilung, ob "mildernde Umstände" vorliegen, sind - wie im Urteil des Senats vom 9. November 1971, 1 StR 501/71, ausgeführt - alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat selbst innewohnen und sie begleiten oder ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 4, 8, 9; BGH NJW 1960, 1869 Nr. 16; 1966, 894 Nr. 18).
  • BGH, 09.11.1971 - 1 StR 501/71

    Beurteilung des Vorliegens von "mildernden Umständen"

    Auszug aus BGH, 19.06.1973 - 1 StR 179/73
    Zur Beurteilung, ob "mildernde Umstände" vorliegen, sind - wie im Urteil des Senats vom 9. November 1971, 1 StR 501/71, ausgeführt - alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat selbst innewohnen und sie begleiten oder ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 4, 8, 9; BGH NJW 1960, 1869 Nr. 16; 1966, 894 Nr. 18).
  • BGH, 01.12.1970 - 5 StR 646/70

    Raub oder räuberischer Diebstahl - Ordnungsgemäße Begründung der Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 19.06.1973 - 1 StR 179/73
    In den schriftlichen Urteilsgründen braucht der Tatrichter nämlich nur die bestimmenden Zumessungserwägungen darzulegen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Darstellung ist nicht vorgeschrieben (BGHSt 24, 268; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1970 - 5 StR 646/70 - mitgeteilt bei Dallinger MDR 1971, 721).
  • BGH, 29.04.1976 - 4 StR 133/76

    Revision wegen Annahme eines minder schweren Falls der Vergewaltigung -

    Nur nach dem auf diese Weise durch Abwägung der belastenden und entlastenden Umstände (vgl. auch BGHSt 8, 186, 189; BGH Urteil vom 19. Juni 1973 - 1 StR 179/73 -)gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles entspricht oder nach dem Willen des Gesetzes zu hart wäre (vgl. RGSt 68, 294; BGH Urteile vom 18. Dezember 1973 - 1 StR 440/73 - und vom 10. Februar 1976 - 1 StR 866/75 -), mit anderen Worten ob der Fall vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGH Urteil vom 23. September 1975 - 1 StR 309/75 -).
  • BGH, 09.04.1974 - 1 StR 549/73

    Begriff des Handeltreibens - Besitz von Haschisch als Folge des Erwerbs und der

    Aus der bloßen Tatsache, daß die ausdrückliche Anführung eines für die Strafzumessung möglicherweise bedeutsamen Umstandes im Urteil unterblieben ist, kann jedoch nicht geschlossen werden, der Tatrichter habe ihn nicht gesehen und nicht gewertet (BGH, Urteil vom 19. Juni 1973 - 1 StR 179/73).
  • BGH, 10.02.1976 - 1 StR 866/75

    Anforderungen an die Begründung des Vorliegens eines minder schweren Falles der

    Bei dieser Prüfung ist es nicht ausreichend, wenn lediglich auf einzelne strafmildernde Umstände abgestellt wird, sondern erforderlich ist eine Abwägung der wesentlich entlastenden und belastenden Umstände (BGHSt 8, 186, 189; BGH NJW 1964, 261; BGH, Urteil vom 19. Juni 1973 - 1 StR 179/73); denn nur nach dem auf diese Weise gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen der Besonderheit des Falles entspricht oder nach dem Willen des Gesetzes zu hart wäre (RGSt 48, 308, 310; BGH, Urteil vom 18. Dezember 1973 - 1 StR 440/73).
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